Voraussetzungen um Aktionär der TVS zu werden

Der Erwerb von Aktien richtet sich nach den Bestimmungen der Statuten der TVS. Die Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates übertragen oder zur Nutzniessung weitergegeben werden. Der Verwaltungsrat kann das Gesuch um Zustimmung ablehnen, wenn er einen wichtigen Grund hiefür bekannt gibt, oder wenn er dem Veräusserer der Aktien anbietet, die Aktien für Rechnung der Gesellschaft, für Rechnung anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches zu übernehmen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn es sich beim Erwerber der Aktien

  • nicht um eine diplomierte Tierärztin oder einen diplomierten Tierarzt handelt;
  • nicht um die Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte GST handelt;
  • oder nicht um den Geschäftsführer der Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG handelt.

Die oben genannten Tierärzte können maximal je 10 Aktien (zu nominal Fr. 250.00, total nominal Fr. 2'500.00) erwerben.

Führung Aktienbuch / Adressmutationen

Die Geschäftsstelle führt im Auftrag des Verwaltungsrates über die Namenaktien ein Aktienbuch, in das die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder Nutzniesser, wer im Aktienbuch eingetragen ist.

Adressänderungen und Aktienübertragungen sind der Geschäftsstelle umgehend zu melden.

Aktienübertragung / Todesfall

Sind die Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben worden, so kann der Verwaltungsrat das Gesuch um Zustimmung nur ablehnen, wenn die Gesellschaft dem Erwerber die Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert anbietet.

Bewertung der Aktien

Die Aktien werden jährlich nach der Generalversammlung durch die Geschäftsstelle neu bewertet.

Der aktuelle Aktienwert findet sich unter "Facts & Figures".

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